Bauhof

Wir sind für Sie da

Der "Bauhof" ist der Außendienst der Gemeindeverwaltung

Bauhof
Mühlstraße 52
74391 Erligheim
Bauhofleiter Christian Grill
Fon: 07143 21296 oder Mobil 0174 2066028
 

Wir sind für Sie da, wenn Sie in öffentlichen Bereichen, wie Ortsstraßen, Wege, Grünanlagen, Sportplätze, Gemeindewald usw. eine Reklamation feststellen. Um Mängel zu melden, können Sie den Mängelmelder auf unserer Homepage nutzen.

Montag bis Donnerstag: 

07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr

Freitag:

07.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Am besten sind wir telefonisch morgens um 07.00 Uhr oder nach der Mittagspause um 13.00 Uhr zu erreichen.

Bürgerinfos

Räum - und Streupflicht in Erligheim

Alle Jahre wieder stellt sich pünktlich zum ersten Schneefall die Frage nach dem Winterdienst. Die  Gemeindeverwaltung Erligheim möchte rechtzeitig auf die wichtigsten Regelungen
aufmerksam machen.
WER muss der Räum- und Streupflicht nachkommen?
Zum Schneeräumen und Streuen sind alle Straßenanlieger verpflichtet. Das sind insbesondere Eigentümer, Mieter und Pächter von Grundstücken und Wohnungen. Mehrere Mieter oder Eigentümer eines Grundstückes oder Gebäudes haben sich über das Räumen und Streuen abzusprechen.
WELCHE Flächen müssen geräumt werden?
Geräumt und gestreut werden müssen Gehwege, Fußwege (einschließlich Treppen) und Radwege, die Bestandteil einer öffentlichen Straße bzw. Fläche sind. Sind auf keiner Fahrbahnseite Gehwege vorhanden, so ist eine 1 m breite Fläche entlang der Straße zu räumen. Innerhalb von verkehrsberuhigten Bereichen muss entlang der Grundstücke eine 1 m breite Fläche freigehalten werden. Es wird ferner auch darauf hingewiesen, dass vom Straßenanlieger auch Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub von Gehwegen und den entsprechenden Flächen zu beseitigen ist.
WANN muss geräumt werden?
Der Räum- und Streupflicht ist von Montag bis Freitag bis 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr nachzukommen. Bei Bedarf ist mehrmals am Tage zu räumen und zu streuen. Die Räum- und Streupflicht endet jeweils um 20.00 Uhr.
WIE muss geräumt und gestreut werden?
Grundsätzlich muss ein gefahrloses Begehen der Gehwege und der sonstigen zu räumenden Flächen möglich sein. Bitte verwenden Sie zum Streuen Splitt. Das Verwenden von Streusalz ist außer bei akuter Eisglätte verboten.
WOHIN mit dem Schnee?
Die anfallenden Schneemassen sind auf die restliche Gehwegfläche oder auf den Straßenrand zu verteilen – bitte nicht auf die Straße (Unfallgefahr!) oder das Grundstück des Nachbarn! Bitte halten Sie am Straßenrand eine Ablaufrinne für Schmelzwasser frei.
Sonstige Hinweise
Sollten Straßenanlieger dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Bitte beachten Sie außerdem: Falls der Straßenanlieger seine Räum- und Streupflicht nicht erfüllt, haftet er im Falle eines Unfalls privatrechtlich für Körper- und Sachschäden. Die gefährlichen und zugleich verkehrswichtigen Straßen innerhalb
der Gemeinde wird vom Bauhof bei Eis- und Schneeglätte nach besten Kräften so gut wie möglich befahrbar gehalten. Um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, ist es notwendig, dass beim Parken eine Durchfahrtsbreite von mindestens 3,50 m eingehalten wird, damit der Schneepflug eingesetzt werden kann.

Heckenrückschnitt im Lichtraumprofil

Anpflanzungen beleben und verschönern das Gemeindebild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider können durch Anpflanzungen aber auch Gefahrensituationen und Beeinträchtigungen hervorgerufen werden.

Damit Behinderungen durch eingeschränkte Sichtverhältnisse vermieden werden, muss das sogenannte Lichtraumprofil beachtet werden. Im Straßenverkehr betrifft das Lichtraumprofil alle Arten der Verkehrswege, also Wege für den Fußgängerverkehr, den Fahrradverkehr und den Autoverkehr. Das Lichtraumprofil ist der Raum, der freigehalten werden muss, um den Verkehr zu ermöglichen, und ist − je nach Art des Verkehrs − unterschiedlich hoch und breit.

An Straßenkreuzungen und –einmündungen müssen Sichtdreiecke freigehalten werden, die ein Verkehrsteilnehmer benötigt, um in eine andere Straße einzubiegen. Gehwege sind in ihrer gesamten Breite freizuhalten. Für eine ausreichende Ausleuchtung der Verkehrsflächen ist es unumgänglich, auch den Baumbewuchs um Straßenlaternen herum entsprechend zu kürzen. Zugewachsene Schilder oder Verkehrszeichen an Grundstücksgrenzen beeinträchtigen die Verkehrssicherheit ebenfalls. Zudem wird die Orientierung erschwert, wenn Straßennamen verdeckt werden.

Wir bitten daher alle Grundstückseigentümer, den in die Verkehrswege stehenden Überwuchs durch Pflanzen zurückzuschneiden und dafür zu sorgen, dass der öffentliche Verkehrsraum ohne Beeinträchtigungen benutzt werden kann. Diese Rückschnitte dürfen auch während der Vegetationsperiode in der Zeit vom 01. März bis 30. September vorgenommen werden.

Herzlichen Dank für Ihre Mitarbeit!

 

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