Bodenrichtwerte

Festsetzung von Bodenrichtwerten zum Stichtag 1. Januar 2023

Nach § 196 des Baugesetzbuches und § 12 der Gutachterausschussverordnung sind alle zwei Jahre zum 31.12. auf Grund der Kaufpreissammlung flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustandes zu ermitteln.(Bodenrichtwerte).

Die Bodenrichtwerte beziehen sich auf unbebaute Grundstücke; eventuell darauf befindliche bauliche Anlagen sind hierbei nicht berücksichtigt.

Je nach Lage und Entwicklungszustand, Art und Maß der baulichen Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgröße und -zuschnitt kann der Verkehrswert im Einzelfall vom Bodenrichtwert abweichen. 

Der Gemeinsame Gutachterausschuss bei der Stadt Besigheim hat die Bodenrichtwerte für die Gemarkung der Gemeinde Erligheim überprüft und gültig ab 01.01.2023 neu festgesetzt.

Abruf der Daten im Rahmen der Grundsteuerreform Bodenrichtwerte

Icon SucheKontakt