Gemeinsame Bekanntmachungen | 09.01.2025
Jedes Jahr zum Jahresanfang wird die Grund- und Hundesteuer entweder per öffentliche Bekanntmachung oder per Steuerbescheid festgesetzt. Im Folgenden geben wir Ihnen einige nützliche Informationen in Bezug auf die kommunalen Steuern.
1. Grundsteuer
Die Gemeinden erheben für die in ihrem Gebiet liegenden Grundstücke eine Grundsteuer nach dem Grundsteuergesetz. Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer sind die vom Finanzamt im Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid festgesetzten Beträge. Diese Bescheide des Finanzamtes bleiben so lange rechtskräftig, bis ein neuer Einheitswert-Bescheid und ein neuer Grundsteuermessbescheid vorliegen. Die entsprechenden Hebesätze für die Grundsteuer können Sie der Haushaltssatzung entnehmen, welche jede Gemeinde jedes Jahr im Amtsblatt veröffentlicht.
Auf den Bescheiden ist jedes Steuerobjekt mit dem Messbetrag, dem Hebesatz sowie der Höhe der Grundsteuer einzeln aufgeführt. Im unteren Bereich der Bescheide sind die Jahresschuld und die Fälligkeitstermine mit den jeweiligen Steuerraten aufgeführt.
Bei den Ratenzahlern wird die Grundsteuer zu je einem Viertel am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zur Zahlung fällig. Hat ein Steuerzahler von dem Angebot der Jahreszahlung Gebrauch gemacht, wird die Jahresschuld in einem Betrag am 1.7. zur Zahlung fällig, sofern der Antrag auf Grundsteuerjahreszahlung dem entsprechenden Steueramt vorgelegen hat. Einen solchen Antrag können Sie natürlich jederzeit für das kommende Jahr beim Steueramt stellen.
Wird ein Grundstück im Laufe eines Jahres veräußert, so erfolgt eine Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt. Das bedeutet, das Grundstück wird einem anderen Eigentümer und somit einem anderen Steuerschuldner zugerechnet. Diese Fortschreibung erfolgt jeweils zum 1. Januar des auf die Übergabe folgenden Kalenderjahres. Der bisherige Eigentümer ist allerdings so lange zur Zahlung verpflichtet, bis der Steuermessbescheid des Finanzamtes sowie der Grundsteuerbescheid der Kommune vorliegt. Andere im Vertrag getroffene Vereinbarungen haben nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Sie berühren die Zahlungspflicht (Steuerschuld) gegenüber der Kommune nicht.
Das Steueramt empfiehlt die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren. Zum Fälligkeitstermin wird eine Lastschrift zur Bank gegeben und der fällige Betrag dem angegebenen Girokonto belastet. Der Kontoauszug erhält den Hinweis, dass Grundsteuer abgebucht worden ist. Das Kassenzeichen wird angegeben. Die erteilte Abbuchungsermächtigung kann jederzeit rückgängig gemacht werden. Bitte wenden Sie sich bei Interesse an das zuständige Steueramt.
Bei Zahlung per Überweisung ist es wichtig, dass als Verwendungszweck das Kassenzeichen auf der Überweisung angegeben wird. Nur so ist eine rasche und ordnungsgemäße Verbuchung möglich. Wir weisen nochmals darauf hin, dass die fälligen Grundsteuerraten termingerecht an die Stadt- bzw. Gemeindekasse überwiesen werden müssen. Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung werden gebührenpflichtige Mahnungen verschickt.
2. Hundesteuer
Nach § 10 der Hundesteuersatzungen muss das Halten eines über drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet innerhalb eines Monats nach dem Beginn des Haltens, oder nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, der Kommune schriftlich angezeigt werden.
Endet die Hundehaltung (z.B. durch Tod oder Verkauf des Hundes) oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Kommune ebenfalls innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
Ein Hundehalter, der aus einer anderen Gemeinde zuzieht, muss die Hundehaltung ebenfalls anzeigen, auch wenn der Hund schon am bisherigen Wohnort versteuert worden ist. Änderungen sind dem zuständigen Steueramt mitzuteilen.
Die Kommune hat das Recht, Hundesteuerkontrollen durchzuführen.
Ferner besteht die Verpflichtung, Hunde mit einer Steuermarke zu versehen. Die Ausgabe der Hundesteuermarken erfolgt jeweils mit der Anmeldung des Hundes zur Hundesteuer. Bei der Abmeldung eines Hundes ist die Hundesteuermarke zurückzugeben. Die Hundesteuermarken sind Eigentum der ausgebenden Kommune. Unbrauchbar gewordene Marken sind abzugeben, verloren gegangene Marken müssen beim Steueramt gemeldet werden.
Für den Austausch einer Hundesteuermarke wird eine Gebühr erhoben. Diese beträgt:
in Bönnigheim: 18,00 €
in Erligheim: 10,00 €
in Kirchheim: 5,00 €
Die Hundesteuer beträgt (jeweils p. a.):
Für den ersten im Gemeindegebiet gehaltenen und über drei Monate alten Hund
in Bönnigheim: 132,00 €
in Erligheim: 120,00 €
in Kirchheim: 96,00 €
Für jeden weiteren Hund:
in Bönnigheim: 264,00 €
in Erligheim: 240,00 €
in Kirchheim: 192,00 €
Die Zwingersteuer beträgt
in Bönnigheim: 396,00 €
in Erligheim bis zu 5 Hunde: 360,00 €
in Erligheim bis zu 10 Hunde: 720,00 €
in Kirchheim: 288,00 €
Für einen Kampfhund:
in Bönnigheim: 840,00 €
in Erligheim: 840,00 €
in Kirchheim: 624,00 €
Für jeden weiteren Kampfhund:
in Bönnigheim: 840,00 €
in Erligheim: 1.680,00 €
in Kirchheim: 1.248,00 €
Für Rückfragen stehen Ihnen die Steuerämter gerne zur Verfügung:
in Bönnigheim Frau Zaft, Tel. 273-336
in Erligheim Herr Kösegi, Tel. 8840-17
in Kirchheim Frau Gaedke, Tel.: 8955-332