Gemeinsame Informationen | 19.12.2024
Zum Jahreswechsel machen die Stadtverwaltung Bönnigheim sowie die Gemeindeverwaltungen von Erligheim und Kirchheim am Neckar auf verschiedene Regelungen aufmerksam, die dafür sorgen, dass das Silvesterfeuerwerk sicher und gefahrlos erfolgen kann:
Feuerwerkskörper enthalten explosionsgefährliche Stoffe und sind kein Spielzeug. Es sollten nur Feuerwerkskörper gekauft werden, die vom Bundesamt für Materialforschung (BAM) zugelassen sind. Man sollte beim Kauf unbedingt darauf achten, dass alle Artikel eine Prüfnummer des BAM tragen. Die Zulassung durch das BAM bedeutet allerdings nicht, dass die Feuerwerkskörper ungefährlich sind, sondern nur, dass diese bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher zu handhaben sind. Die gekauften Feuerwerkskörper sollten an einem sicheren und für Kinder unzugänglichen Ort aufbewahrt werden.
Das Angebot an Feuerwerkskörpern ist reichhaltig. „Tüftler“ sollten deshalb auf Basteleien verzichten, denn schon das Hantieren mit Schwarzpulver ist hochgefährlich!
Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen nur von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, abgebrannt werden. Vor dem Starten der Raketen sucht man einen sicheren Startplatz im Freien auf – Raketen und Böller sollte man niemals in geschlossenen Räumen anzünden. Darüber hinaus sollten pyrotechnische Gegenstände nicht in unmittelbarer Nähe von Waldstücken sowie landwirtschaftlichen Anwesen abgebrannt werden, da durch die Silvesterknallerei Tiere extrem verängstigt werden können oder sich in Panik verletzen.
Startplätze in der Nähe von Bäumen, Oberleitungen, Tankstellen oder Dachvorsprüngen sind ebenfalls ungeeignet. Auch ist es kraft Gesetzes verboten, in der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen pyrotechnische Gegenstände abzubrennen! Als brandempfindlich können beispielsweise Fachwerkhäuser und Schuppen gelten.
Es empfiehlt sich, Raketen immer nur senkrecht abzufeuern. Leere Sektflaschen sind als „Startrampe“ für Raketen nicht geeignet! Vor dem Zünden der Feuerwerkskörper sind unbedingt die Gebrauchshinweise zu beachten. Feuerwerkskörper sollten immer mit ausgestrecktem Arm angezündet werden. Danach ist sofort ein ausreichender Sicherheitsabstand einzunehmen. Blindgänger niemals erneut anzünden! Mit Feuerwerkskörpern darf nicht nach Personen, Gebäuden oder anderen Sachen geschossen oder geworfen werden, ansonsten drohen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass der Müll, der sich durch das Zünden von Raketen und Böllern auf Straßen und Feldwegen ansammelt, wegzuräumen ist. Eine erhebliche Gefahr stellen hierbei besonders leere Flaschen dar, auch diese sollten zeitnah eingesammelt werden.
In der Regel ist das Schießen mit (auch erwerbserlaubnisfreien) Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalschusswaffen außerhalb einer genehmigten Schießstätte auch an Silvester grundsätzlich nicht erlaubt. Dies gilt auch für die Erlaubnisinhaber eines „Kleinen Waffenscheins“.
Das Aufsteigen lassen von unbemannten ballonartigen Leuchtkörpern, die eine eigene, offene Feuerquelle beinhalten („Himmelslaterne“, „Himmelsfackeln“, „Kong-Ming-Laterne“, „Sky-Laterne“, „Skyballon“, „Glückslaterne“, „Wunschlaterne“ oder „Fluglaterne“), ist verboten!
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern ist nur von Samstag, 28. Dezember bis Dienstag, 31. Dezember erlaubt. Kleinstfeuerwerk der Klasse I („Knallerbsen“ etc.) darf dagegen das ganze Jahr über verkauft werden. Raketen und Böller (Kleinfeuerwerk der Klasse II) dürfen nur an Personen abgegeben werden, die mindestens 18 Jahre alt sind. Verkauf und Abgabe an Jugendliche sind selbst dann verboten, wenn eine schriftliche Vollmacht der Eltern vorliegt.
Wer erstmals pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II verkaufen will, muss sich vorher mit dem Landratsamt Ludwigsburg (siehe unten) in Verbindung setzen. Änderungen in der Leitung eines Betriebs oder Wechsel der verantwortlichen Personen sind dem Landratsamt Ludwigsburg ebenfalls anzuzeigen.
Fragen über die wesentlichen Bestimmungen für den Verkauf und die Lagerung von Feuerwerksartikeln sind im Internet unter https://gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/sprengstoffrecht-merkblaetter?accordion=MerkSpreng1 (Merkblatt) abrufbar. Auskünfte hierzu erteilt auch die Kreispolizeibehörde des Landratsamts Ludwigsburg.
Ein Verstoß gegen oben genannte Vorschriften stellt regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeldern bis zu 5.000 Euro geahndet werden können.
Einen schönen und vor allem sicheren Jahreswechsel wünschen Ihnen Ihre
Stadtverwaltung Bönnigheim
Gemeindeverwaltung Kirchheim am Neckar
Gemeindeverwaltung Erligheim
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