Schulverband Erligheim-Hofen | 27.03.2025
Aufgrund der §§ 5 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 6, 16 Abs. 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.9.1974 i.V.m. §§ 4 und 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.7.2000 hat die Verbandsversammlung des Schulverbandes Erligheim-Hofen am 17.3.2025 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die ehrenamtliche Tätigkeit beschlossen:
Artikel 1
„§ 3 Sitzungstagegeld“ erhält folgende Fassung:
Für Satzungen der Verbandsversammlung wird abweichend von § 1 Abs. 2 eine pauschale Entschädigung gewährt, wenn die Sitzung ab 18.00 Uhr beginnt. Sie beträgt 35 € pro Sitzung. Damit sind auch Reisekosten innerhalb des Verbandsbereichs abgegolten.
Artikel 2
„§ 4 Fahrtkostenerstattung“ erhält folgende Fassung:
Bei Dienstvorrichtungen außerhalb des Bereichs des Schulverbands erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 eine Fahrtkostenerstattung wie Dienstreisende der Besoldungsgruppe A 8 – A 16 bzw. eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der §§ 5 und 6 des Landesreisekostengesetzes.
Artikel 3
„§ 5 Aufwandsentschädigung“ erhält folgende Fassung:
Artikel 4
„Inkrafttreten“
Diese Satzung tritt am 1.5.2025 in Kraft.
Erligheim, 17.3.2025
gezeichnet
Rainer Schäuffele
Verbandsvorsitzender
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Schulverband Erligheim-Hofen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.